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   OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23 Vollz   

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OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23 Vollz (https://dejure.org/2023,36121)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2023 - 5 Ws 97/23 Vollz (https://dejure.org/2023,36121)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - 5 Ws 97/23 Vollz (https://dejure.org/2023,36121)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 3. August 2023 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023, Az. 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17,.

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsauffassung jüngst im Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17, juris Rn. 184ff.) indirekt bestätigt, indem es die Bezahlung von vergleichbaren Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt einschließlich der Regelungen über den Mindestlohn als eines von vielen Kriterien genannt hat, die der Gesetzgeber bei der Regelung der angemessenen Vergütung von Gefangenenarbeit heranziehen kann und muss.

    Sie kommt zudem insbesondere dann in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls oder grundrechtlich geschützter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 235).

    a) Das Resozialisierungsgebot in seiner Ausprägung als grundrechtliche Schutzpflicht verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames und in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept zu entwickeln und mit hinreichend konkretisierten Regelungen umzusetzen (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 162; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 125).

    Aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 169; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 127).

    Aus dem gesetzgeberischen Konzept muss nachvollziehbar entnommen werden können, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 206).

    Denn das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot bestimmt auch die Sicherungsverwahrung (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 156; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 124).

    Schließlich gelten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe ohne Unterschied für Pflichtarbeit wie für freiwillig übernommene Tätigkeit, da sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit denselben Zielen dient (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 170, 194; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14, juris Rn. 16).

    Dass der Gesetzgeber Kostenbeteiligungen der Strafgefangenen und der Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung vorsieht, ist für sich genommen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot vereinbar, soweit hierbei die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Strafgefangenen bzw. der Untergebrachten gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 178).

    Es erschließt sich jedoch nicht, wie die genannten Anforderungen, die durch die weitergehenden Kostenbeteiligungsmöglichkeiten entstehen bzw. entstehen können, von den Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung erfüllt werden sollen, ohne dass ihnen mehr Lohn für die von ihnen geleistete Arbeit zur Verfügung stünde, als derzeit im Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vorgesehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 210).

    Die Regelung im Hamburgischen Strafvollzugsgesetz entspricht nämlich im Wesentlichen den Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17) ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt hat.

    Diese Regelung hat unmittelbaren Bezug zu § 36 Abs. 1 S. 1 HmbSVVollzG, da die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vergütungshöhe nur im Zusammenhang mit den Regelungen über die Kostenbeteiligung beurteilt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 175).

    Anders als die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 213f., 226ff.) bereits für ungenügend erklärten entsprechenden Regelungen in Art. 63 Abs. 2 BayStVollzG und in § 45 Abs. 3 StVollzG NRW definiert § 56 Abs. 2 HmbSVVollzG zwar zusätzlich eine Obergrenze der Kostenbeteiligung, nämlich den Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter.

    Diese Regelungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten, sind für die monetäre Vergütung der Arbeit der Untergebrachten und deren Verwendung von erheblicher Bedeutung und damit grundrechtsrelevant (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 214).

    Der Landesgesetzgeber muss für sämtliche Bestimmungen in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 HmbSVVollzG Gelegenheit erhalten, zu prüfen und zu entscheiden, in welcher Weise das gesetzliche Resozialisierungskonzept mit den Anforderungen der Verfassung in Bezug auf die Arbeit der Untergebrachten und ihre angemessene Vergütung in Einklang gebracht werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 239).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Gleiches gilt für die Zahlung weiterer Sozialversicherungsbeiträge, da es in der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers steht, Strafgefangene und Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme einzubeziehen (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90, BVerfGE 98, 169 , juris Rn. 134f.).

    a) Das Resozialisierungsgebot in seiner Ausprägung als grundrechtliche Schutzpflicht verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames und in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept zu entwickeln und mit hinreichend konkretisierten Regelungen umzusetzen (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 162; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 125).

    Aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 169; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 127).

    Denn das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot bestimmt auch die Sicherungsverwahrung (BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023, a.a.O., juris Rn. 156; Urteil vom 1. Juli 1998, a.a.O., juris Rn. 124).

    Das Bundesverfassungsgericht sieht eine solche Regelung als zulässig an, wenn eine sachgerechte Auswahl der Gefangenen nach ihrer Qualifikation erfolgt und Weiterbildungsangebote für geeignete Inhaftierte bereitgestellt werden (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90, BVerfGE 98, 169 , juris Rn. 131).

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Denn die Möglichkeiten der Kostenbeteiligungen der Untergebrachten gehen über die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zur Kostenbeteiligung von Strafgefangenen hinaus, die zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung am 24. März 2002 (Az. 2 BvR 2175/01, NJW 2002, 2023 ) galten.

    In der genannten Entscheidung vom 24. März 2002 (a.a.O.) hatte das Bundesverfassungsgericht die im Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelte Vergütung der Gefangenenarbeit als (gerade) noch verfassungsgemäß bezeichnet.

    Den hohen Stellenwert dieser nicht-monetären Vergütung - und die damit erforderliche deutliche Erhöhung der monetären Vergütung der Untergebrachten gegenüber Strafgefangenen - zeigt die Einordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. März 2002 (Az. 2 BvR 2175/01, a.a.O.), der Gefangene könne diesen nicht-monetären Teil der Entlohnung als gleichwertigen Anteil neben dem Arbeitsentgelt erfahren.

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Denn grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377 , juris Rn. 108; Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 , juris Rn. 250).

    Nach dem schon in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich die Feststellung nur dann auf die Unvereinbarkeit eines Teils der Norm beschränken, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 , juris Rn. 247).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten Normgefüge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, BVerfGE 108, 1 , juris Rn. 92), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136 , juris Rn. 282f.).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Die Unterscheidung von "Strafe" und "Maßregel" muss bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Sicherungsverwahrung und beim Vollzug beider freiheitsbeschränkender Maßnahmen in der Weise sichtbar und spürbar werden, dass der Vollzug der allein präventiven Zwecken dienenden Maßregel sich durch eine gegenüber dem allgemeinen Strafvollzug gewährte Besserstellung des Untergebrachten auszeichnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 , juris Rn. 120f.; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 BvR 1278/10, NStZ-RR 2013, 26, 27).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Die Unvereinbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes bewirkt zwar grundsätzlich nicht die Unvereinbarkeit des gesamten Gesetzes oder der ganzen Vorschrift mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295 , juris Rn. 122, st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten Normgefüge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, BVerfGE 108, 1 , juris Rn. 92), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136 , juris Rn. 282f.).
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19, juris Rn. 182, st. Rspr.).
  • OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15

    Strafvollzug in Hamburg: Anspruch des Strafgefangenen auf den Mindestlohn;

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 15. Juli 2015 (Az. 3 Ws 59/15 Vollz, NStZ 2016, 239 ) geäußerten Auffassung, die Regelung der Höhe der monetären Vergütung in § 40 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 HmbStVollzG sei noch verfassungsgemäß, nicht mehr fest.
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in

  • BVerfG, 12.07.2012 - 2 BvR 1278/10

    Sicherungsverwahrung (Strafvollzug; Verlegung in eine Bewährungsstation;

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 406/03

    Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH B 41/14

    Entgelt für Gefangenenarbeit verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13

    Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvL 21/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • OLG Hamburg, 18.09.2015 - 3 Ws 79/15

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes

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